Satzung des Vereins


Name, Sitz und Zweck

§ 1
Der Verein verfolgt drei Zwecke
a) die Bindung der Ehemaligen des Hannah-Arendt-Gymnasium / Ganztagsgymnasium (GTG) untereinander zu entwickeln und zu stärken,
b) die Verbindung der Ehemaligen zum Hannah-Arendt-Gymnasium / Ganztagsgymnasium (GTG) aufrechtzuerhalten und zu fördern und
c) die Schülerinnen und Schüler der Schule zu unterstützen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veranstaltungen, Maßnahmen und Aktivitäten, die geeignet sind unmittelbar dem
Vereinszweck zu dienen.

§ 2
Sitz des Vereins der Ehemaligen des Hannah-Arendt-Gymnasiums / Ganztagsgymnasium (GTG) e.V. ist Barsinghausen, Am Spalterhals 15, 30890 Barsinghausen. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen Verein der Ehemaligen des Hannah-Arendt-Gymnasiums / Ganztagsgymnasium (GTG) e.V. und ist beim Registergericht des AG Wennigsen einzutragen.

§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 a
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft und Beiträge

§ 6
Mitglied des Vereins können ehemalige Schülerinnen und Schüler bzw. Lehrerinnen und Lehrer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gymnasiums werden. Darüber hinaus kann jede natürlich und juristische Person Mitglied des Vereins werden.
Minderjährige Antragsteller bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Personen, die den Verein oder das Hannah-Arendt-Gymnasium / Ganztagsgymnasium in hervorragender Weise gefördert haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7
Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Über die Anträge entscheidet der Vorstand. Über Beschwerden entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
Der Austritt ist zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig; er ist dem Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag länger als 1 Jahr im Rückstand bleibt oder durch sein Verhalten dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins schadet. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Absendung der Mitteilung schriftlich Beschwerde einlegt. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9
Der jährliche Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren festgesetzt. Er kann in besonderen Fällen auf Antrag durch den Vorstand vorübergehend ganz oder teilweise erlassen werden. Der Jahresbeitrag wird zum 01. März eines jeden Jahres fällig. Alle Zahlungen erfolgen durch Bankeinzug oder Dauerauftrag.

Organe

§ 10
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 11
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Schatzmeisterin /dem Schatzmeister
d) der Schriftführerin / dem Schriftführer
e) drei Beisitzerinnern / Beisitzern
f) der Leiterin / dem Leiter des Hannah-Arendt-Gymnasiums (mit beratender Stimme)

§ 12
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre; der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes werden auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl der Mitgliederversammlung ersetzt.

§ 13
Die/Der Vorsitzende und die Stellvertreterin / der Stellvertreter vertreten den Verein nach außen. Sie sind allein vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB

§ 14
Aufgabe des Vorstandes ist die Wahrnehmung aller dem Verein dienenden Angelegenheiten, insbesondere
a) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
b) Beschlussfassung über die Verwaltung des Vereinsvermögens,
c) Entscheidung über die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Ausgaben.

§ 15
Vorstandssitzungen werden im Bedarfsfalle vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes die Einberufung unter schriftlicher Darlegung der Gründe verlangen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 stimmberechtigten Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 16
Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftverkehr.
Er hat über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 17
Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist zur Leistung von Zahlungen aus dem Vereinsvermögen berechtigt. Für den Fall der Verhinderung des Schatzmeisters, tätigt der Vorsitzende den Zahlungsverkehr. Hierfür erhalten Vorsitzender und Schatzmeister die notwendige Bankvollmacht.
Zu Beginn des neuen Geschäftsjahres hat der Schatzmeister über das abgelaufene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung aufzustellen und sie dem Vorstand vorzulegen.

§ 18
Die Prüfung der durch den Schatzmeister vorzulegenden Jahresrechnung erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Sie dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

§ 19
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Mitgliedes kraft Amtes,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Auflösung des Vereins.

§ 20
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal innerhalb des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung vierzehn Tage vorher durch schriftliche bzw. elektronische Einladung und Bekanntgabe in der örtlichen Presse einzuberufen. Der Vorsitzende hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwanzig Mitgliedern in der gleichen Weise außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.

§ 21
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Zur Satzungsänderung ist 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zur Auflösung des Vereins 3/4 Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

§ 22
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.

Schlussbestimmung

§ 23
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger des Hannah-Arendt-Gymnasiums mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. v. §53 der Abgabenordnung mit Bezug zum Vereinszweck in § 1 dieser Satzung zu verwenden.

Barsinghausen, den 13.02.2003
gez. Friedbert Mordfeld
gez. Michaela Hirschhausen
gez. Markus Hugo
gez. Jörg Dreher
gez. Niels Schaefer
gez. Norbert Scholz
gez. Marion Schneider
gez. Holger Busche